Wichtige Fragen und Rechtsprechung zum Prüfungsrecht

 

Antrag auf Nachteilsausgleich

Ein Prüfling steht in Prüfungen im Wettbewerb mit anderen Prüflingen. Das Prüfungsverfahren muss dabei gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen kann.

Deshalb muss auf Antrag des Prüflings ein Nachteilausgleich bei Leistungsprüfungen dann gewährt werden, wenn eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit aufgrund einer sog. Dauerleidens bspw. einer Beeinträchtigung des Schreibvermögens nicht im gleichen Maße umgesetzt werden kann wie bei anderen Prüflingen.
Ein Dauerleiden ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder zumindest auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance hervorruft. Die Folgen eines Dauerleidens bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen, punktuellen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings (OVG Münster, Urteil vom 07.11.2019, 14 A 2071/16 zu ADHS im Erwachsenenalter). Aus diesem Grund scheidet bei einem Dauerleiden anders als bei einer punktuellen Erkrankung ein Rücktritt vom Prüfungstermin aus, es wird stattdessen grundsätzlich ein Nachteilsausgleich gewährt.

Auch ein Nachteilsausgleich kommt bei einem Dauerleiden allerdings dann nicht in Betracht, wenn sich das Leiden gerade auf solche Fähigkeiten bezieht, die abgeprüft werden sollen. Hat ein Prüfling krankheitsbedingt Schwierigkeiten mit dem Rechnen, erhält er deshalb in einer Mathematikprüfung keinen Nachteilsausgleich, da sonst der Sinn und Zweck einer Prüfung, bspw. die Befähigung für ein bestimmtes Berufsfeld nachzuweisen, verfehlt würde (vgl. VG Gießen, Urteil vom 19.11.2019, 8 K 3432/17).
Der klassische Nachteilausgleich besteht in Schreibzeitverlängerungen, u.a. auch im Fall einer Legasthenie (VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.2010, 7 A 2406/09 = NVwZ-RR 2010, 767; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2008, 2 ME 309/08, NVwZ-RR 2009, 68) oder im Falle anderweitiger körperlicher Beeinträchtigung wie z.B. bei einer Diabeteserkrankung.

Andere Formen des Nachteilausgleichs wären die Gewährung einer Schreibhilfe bis hin zum Diktieren der Arbeiten. Diktiert werden darf bspw. die Examensklausur in einer Juristischen Staatsprüfung dann aber nur gegenüber einem „Nichtjuristen“. Die früher akzeptierte Verfassung einer Klausur mittels Laptop bzw. PC wird wegen der zu großen Missbrauchsgefahr heute grds. nicht mehr gestattet (u.a. VG Ansbach, Beschluss vom 26. November 2018 – 2 E 18.02268).

Unser Tipp:
Beantragen Sie einen Nachteilsausgleich möglichst frühzeitig - und haken Sie ggf. nach, falls keine zeitnahe Entscheidung ergeht -, so dass Sie im Falle einer Ablehnung oder eines unzureichenden Ausgleichs ggf. die erforderlichen Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen können.

Sie stehen gerade kurz vor Ihrem Staatsexamen (oder einer sonstigen Leistungsprüfung) und sind aufgrund Eintritts einer plötzlichen Erkrankung nicht in der Lage zur Prüfung anzutreten?

Nachfolgende – u.a. auch durch neuere Rechtsprechung weitergehend konkretisierte Aspekte – müssen Sie bei Ihrer „Krankmeldung“ dann unbedingt beachten:

Zum einen muss die Erkrankung regelmäßig sogar von einem Amtsarzt attestiert werden (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 29.07.2005, 7 ZB 05.995). In einer der Prüfungsbehörde vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so zu beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2016 – 2 ME 150/16).

Es muss sich um eine akute Erkrankung handeln und es darf kein Dauerleiden vorliegen, vgl. schon oben zum Nachteilsausgleich (zur Abgrenzung (OVG Münster, Urteil vom 07.11.2019, 14 A 2071/16 zu ADHS im Erwachsenenalter).

Zur Bezeichnung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe genügt somit in der Regel nicht die bloße Angabe der Erkrankung. Vielmehr müssen die Krankheitssymptome dargelegt werden, welche die Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt begründen sollen. Es obliegt dem Prüfling auch selbst, sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen, sobald ihm die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens bewusst geworden ist (so neuerdings das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2071/16).

Die Verhinderung ist zudem unverzüglich bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen, Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2071/16).

Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen.

Prüfungsanfechtungen bei Bewertungsfehlern im Juristischen Staatsexamen

Anders als bei Verfahrensfehlern muss der Prüfling einen Bewertungsfehler nicht unverzüglich rügen, sondern kann ihn mit den „normalen“ Rechtsmitteln Widerspruch bzw. in Bayern mit dem Nachprüfungsverfahren und i.ü. mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angreifen.

Unser Kanzleiteam ist seit inzwischen 20 Jahren auf diesem Gebiet tätig und mit einer Erfahrung von über 500 geführten formellen Prüfungsverfahren hierauf spezialisiert.

Diese Rechtsbehelfe sind höchst anspruchsvoll zu führen um hier Erfolg zu erzielen, weil sich jdf. die Gerichte aufgrund des sog. Beurteilungsspielraums zurückhalten, die eigentliche Bewertung anzugreifen (vgl. BVerfG NJW 1991, 2005 und NJW 1991, 2008; aktuell hierzu VGH München, Urteil vom 17.02.2020, 7 B 18.2244 sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020, 1 U 67/17).

Die Bewertung des Korrektors ist das Ergebnis einer einmaligen, nicht wiederholbaren Situation, bei der die subjektiv-wertende Sicht des Beurteilenden eine große Rolle spielt.

Prüfer haben einen gewissen, der gerichtlichen Überprüfung entzogenen, Beurteilungsspielraum. Das Gericht kann seine eigene Bewertung nicht an die Stelle der Bewertung des Korrektors setzen, sondern nur die Bewertung des Korrektors auf Fehler untersuchen.

Dieser Beurteilungsspielraum setzt wegen Art. 19 IV GG aber voraus, dass der Prüfer seine Bewertung nachvollziehbar begründet. Nur mit einer sorgfältigen Begründung ist die Bewertung für den Prüfling zumindest halbwegs nachvollziehbar. Nur mit der Begründung kann der Prüfling seinerseits die Bewertung überprüfen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens abschätzen. Ohne Begründung käme der Beurteilungsspielraum des Korrektors reiner Willkür gleich!

Diese Begründungspflicht trifft auch den Zweitgutachter. Dieser kann sich aber nach gefestigter Rechtsprechung auf ein „einverstanden“ beschränken. Ausführlich dazu unten!

Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich allein auf subjektive Wertungen des Prüfers. Er bezieht sich nicht auf fachspezifische Wertungen. Hier ist eine volle gerichtliche Nachprüfung möglich, ob Antwort rechtlich vertretbar oder nicht. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages in einer Prüfung unterliegt bspw. nicht dem Beurteilungsspielraum der Korrektoren, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009, 1 BvR 812/09; NJW 2010, 1062).

Geht es um fachspezifische Wertungen hat nicht der Prüfer einen Beurteilungsspielraum, sondern der Prüfling einen Beantwortungsspielraum! Aus Art. 12 I GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020, 1 U 67/17).

Eine das Thema erschöpfende Ausführung kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht allein deshalb als defizitär gewertet werden, weil bei einer im Übrigen richtigen Lösung ein bestimmtes Schlagwort (hier: „Objektformel“) durch den Prüfling in der Lösung nicht verwendet wurde (OVG Koblenz, Urteil vom 27.03.2009, 10 A 11116/08).

Einen gerichtlich überprüfbaren Bewertungsfehler stellt es auch dar, wenn ein bloßer sprachlicher Missgriff am Ende einer schriftlichen Prüfungsleistung, der erkennbar unter Zeitnot unterlief, als kausal für die Benotung herangezogen wird, wenn sich aus der Bearbeitung im Übrigen ohne weiteres ergibt, dass der Prüfling die richtige Lösung erkannt und bearbeitet hat.

In Bayern ist das formalisierte Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Insofern besteht neben dem Klageweg die Möglichkeit zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 14 BayJAPO.

Geht es um eine Prüfung in Bayern, besteht die Möglichkeit, eine erneute Durchsicht der Klausuren durch die Korrektoren zu erzwingen, § 14 BayJAPO. Die Frist für ein derartiges Verfahren beträgt 1 Monat ab Zustellung des Prüfungsbescheids. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit, Korrektoren auf Ungereimtheiten in der Bewertung oder Bewertungsfehler hinzuweisen, um außergerichtlich eine Anhebung der Punktzahl zu erreichen. Zwar ist juristisch eine reformatio in peius nicht ausgeschlossen, findet in der Praxis der Prüfungsämter aber nicht statt. Die Durchführung dieses Verfahrens hemmt die Klagefrist (ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Bescheids, vgl. Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid) nicht!

Daher bekommt man die Stellungnahmen der Prüfer vor Einleitung eines Klageverfahrens nicht zu Gesicht; allerdings ist es üblich, das Verfahren auszusetzen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, so dass man im Rahmen der Klagebegründung die Möglichkeit bekommt, sich mit den Argumenten der Korrektoren auseinanderzusetzen. Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nimmt etwa 3-4 Monate in Anspruch.

Das Gericht kann seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Prüfer stellen. Daher kann es theoretisch sein, dass die Korrektoren trotz der Rechtsauffassung des Gerichts bei Ihrer Darstellung bleiben, die dann wiederum angreifbar wäre. Im Erfolgsfall würde wiederum entweder eine Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Erteilung eines neuen Zeugnisses erfolgen. Sobald das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, wird das Gericht davon durch das Prüfungsamt in Kenntnis gesetzt und das Gericht bestimmt eine Frist zur Begründung der Klage.

Dann erfolgt zunächst eine schriftsätzliche Auseinandersetzung, welche dann in eine mündliche Verhandlung mündet. Hier kommt es im Erfolgsfall zu einer Verurteilung zur erneuten Korrektur der Arbeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Außer in Bayern ist in allen anderen Bundesländern das Widerspruchsverfahren als Vorschaltrechtsbehelf vorgesehen.

Der wesentliche Unterschied zum oben beschriebenen Nachprüfungsverfahren besteht darin, dass das Widerspruchsverfahren dem Klageverfahren komplett vorgeschaltet ist, d.h. die Einlegung eines Widerspruchs hemmt die Klagefrist, welche erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt ist. Im Übrigen kommt es aber auch hier zu einer erneuten Beurteilung der Leistung durch die Korrektoren, wenn fundierte Einwände gegen die Beurteilung geltend gemacht werden.

Der Vorteil liegt darin, dass nicht vorsorglich Klage erhoben werden muss, bei deren Rücknahme Kosten beim Kläger verbleiben. Vielmehr kann man abhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten erneut und „in Ruhe“ mit dem Mandanten erörtern.

In Baden-Württemberg z.B. findet nach § 4a JAG, in Nordrhein-Westfalen nach § 27 JAG NRW gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts zunächst das der Klage voranzuschaltende Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

Zweitkorrektur: „einverstanden“ in Juristischen Staatsexamina

Klausuren in Juristischen Staatsexamina werden von zwei Korrektoren unabhängig voneinander korrigiert – theoretisch. Oftmals besteht die Zweitkorrektur in einem bloßen „einverstanden“. Dies ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Zweitkorrektor, der eine eigene Bewertung vorgenommen hat, die aber inhaltlich zum gleichen Ergebnis kommt, wie der Erstgutachter, muss dies nicht nochmals in eigenen Worten kundtun. Dies wäre überflüssiger Formalismus. Dass es Korrektoren geben mag, die überhaupt keine Bewertung vornehmen, sondern aus Gründen der „Arbeitsökonomie“ sich auf ein „einverstanden“ beschränken, mag sein, spielt aber keine Rolle, da die Rechtsprechung grundsätzlich vom pflichtgetreuen Korrektor ausgeht.

Noch schwerer zu akzeptieren, ist es für den Prüfling allerdings, wenn der Zweitgutachter, sich grundsätzlich dem Erstkorrektor anschließt, aber insgesamt zu einem „etwas schlechteren Ergebnis“ gelangt, insbesondere wenn er statt vier Punkte drei Punkte vergibt und die Arbeit damit insgesamt mit 3,5 Punkten, also mit nicht bestanden bewertet wird. Um es noch schlimmer zu machen, kann diese eine Bewertung der Grund dafür sein, dass insgesamt das Examen als nicht bestanden gilt, weil nicht die erforderliche Anzahl an bestandenen Klausuren erreicht wurde. Nach der Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018, Az. 6 B 151/18, bestehen aber auch in einem solchen Fall keine erhöhten Anforderungen an die Begründung durch den Zweitgutachter, auch nicht im Überdenkungsverfahren. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Die Begründungspflichten des Zweitprüfers einer Juristischen Examensklausur unterliegen auch dann keinen gesteigerten Anforderungen, wenn dessen Bewertung von der des Erstprüfers abweicht und möglicherweise dazu führt, dass im Ergebnis die Klausur bzw. das gesamte Staatsexamen als nicht bestanden gilt.“

Die Benotung durch den Zweitgutachter beruht auf einer autonomen eigenen Entscheidung. Wenn er in einer Gesamtgewichtung bei Erkenntnis der gleichen Stärken und Schwächen zu einer anderen Gesamtnote gelangt als der Erstgutachter, bedarf dies keiner weiteren Begründung. Im Überdenkungsverfahren darf dies nicht anders sein, weil dies sonst zu einer Ungleichbehandlung der Prüflinge führen würde, insbesondere wenn der Zweitgutachter nun berücksichtigen würde, dass dem Bearbeiter „nur eine Klausur fehlt“.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Ein Prüfling steht in Prüfungen im Wettbewerb mit anderen Prüflingen. Das Prüfungsverfahren muss dabei gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen kann.

Deshalb muss auf Antrag des Prüflings ein Nachteilausgleich bei Leistungsprüfungen dann gewährt werden, wenn eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit aufgrund einer sog. Dauerleidens bspw. einer Beeinträchtigung des Schreibvermögens nicht im gleichen Maße umgesetzt werden kann wie bei anderen Prüflingen.
Ein Dauerleiden ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder zumindest auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance hervorruft. Die Folgen eines Dauerleidens bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen, punktuellen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings (OVG Münster, Urteil vom 07.11.2019, 14 A 2071/16 zu ADHS im Erwachsenenalter). Aus diesem Grund scheidet bei einem Dauerleiden anders als bei einer punktuellen Erkrankung ein Rücktritt vom Prüfungstermin aus, es wird stattdessen grundsätzlich ein Nachteilsausgleich gewährt.

Auch ein Nachteilsausgleich kommt bei einem Dauerleiden allerdings dann nicht in Betracht, wenn sich das Leiden gerade auf solche Fähigkeiten bezieht, die abgeprüft werden sollen. Hat ein Prüfling krankheitsbedingt Schwierigkeiten mit dem Rechnen, erhält er deshalb in einer Mathematikprüfung keinen Nachteilsausgleich, da sonst der Sinn und Zweck einer Prüfung, bspw. die Befähigung für ein bestimmtes Berufsfeld nachzuweisen, verfehlt würde (vgl. VG Gießen, Urteil vom 19.11.2019, 8 K 3432/17).
Der klassische Nachteilausgleich besteht in Schreibzeitverlängerungen, u.a. auch im Fall einer Legasthenie (VGH Kassel, Beschluss vom 05.02.2010, 7 A 2406/09 = NVwZ-RR 2010, 767; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2008, 2 ME 309/08, NVwZ-RR 2009, 68) oder im Falle anderweitiger körperlicher Beeinträchtigung wie z.B. bei einer Diabeteserkrankung.

Andere Formen des Nachteilausgleichs wären die Gewährung einer Schreibhilfe bis hin zum Diktieren der Arbeiten. Diktiert werden darf bspw. die Examensklausur in einer Juristischen Staatsprüfung dann aber nur gegenüber einem „Nichtjuristen“. Die früher akzeptierte Verfassung einer Klausur mittels Laptop bzw. PC wird wegen der zu großen Missbrauchsgefahr heute grds. nicht mehr gestattet (u.a. VG Ansbach, Beschluss vom 26. November 2018 – 2 E 18.02268).

Unser Tipp:
Beantragen Sie einen Nachteilsausgleich möglichst frühzeitig - und haken Sie ggf. nach, falls keine zeitnahe Entscheidung ergeht -, so dass Sie im Falle einer Ablehnung oder eines unzureichenden Ausgleichs ggf. die erforderlichen Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen können.

Sie stehen gerade kurz vor Ihrem Staatsexamen (oder einer sonstigen Leistungsprüfung) und sind aufgrund Eintritts einer plötzlichen Erkrankung nicht in der Lage zur Prüfung anzutreten?

Nachfolgende – u.a. auch durch neuere Rechtsprechung weitergehend konkretisierte Aspekte – müssen Sie bei Ihrer „Krankmeldung“ dann unbedingt beachten:

Zum einen muss die Erkrankung regelmäßig sogar von einem Amtsarzt attestiert werden (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 29.07.2005, 7 ZB 05.995). In einer der Prüfungsbehörde vorzulegenden ärztlichen Bescheinigung sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich aus ihnen ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung so zu beschreiben, dass die Prüfungsbehörde in die Lage versetzt wird, selbständig über die Prüfungsfähigkeit zu befinden (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2016 – 2 ME 150/16).

Es muss sich um eine akute Erkrankung handeln und es darf kein Dauerleiden vorliegen, vgl. schon oben zum Nachteilsausgleich (zur Abgrenzung (OVG Münster, Urteil vom 07.11.2019, 14 A 2071/16 zu ADHS im Erwachsenenalter).

Zur Bezeichnung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe genügt somit in der Regel nicht die bloße Angabe der Erkrankung. Vielmehr müssen die Krankheitssymptome dargelegt werden, welche die Prüfungsunfähigkeit im Prüfungszeitpunkt begründen sollen. Es obliegt dem Prüfling auch selbst, sich unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu bemühen, sobald ihm die Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens bewusst geworden ist (so neuerdings das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2071/16).

Die Verhinderung ist zudem unverzüglich bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen, Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2071/16).

Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem an die Unverzüglichkeit des Rücktritts von der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen, um Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. Eine solche den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich derjenige, der zwar tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustands der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Misserfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen.

Prüfungsanfechtungen bei Bewertungsfehlern im Juristischen Staatsexamen

Anders als bei Verfahrensfehlern muss der Prüfling einen Bewertungsfehler nicht unverzüglich rügen, sondern kann ihn mit den „normalen“ Rechtsmitteln Widerspruch bzw. in Bayern mit dem Nachprüfungsverfahren und i.ü. mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angreifen.

Unser Kanzleiteam ist seit inzwischen 20 Jahren auf diesem Gebiet tätig und mit einer Erfahrung von über 500 geführten formellen Prüfungsverfahren hierauf spezialisiert.

Diese Rechtsbehelfe sind höchst anspruchsvoll zu führen um hier Erfolg zu erzielen, weil sich jdf. die Gerichte aufgrund des sog. Beurteilungsspielraums zurückhalten, die eigentliche Bewertung anzugreifen (vgl. BVerfG NJW 1991, 2005 und NJW 1991, 2008; aktuell hierzu VGH München, Urteil vom 17.02.2020, 7 B 18.2244 sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020, 1 U 67/17).

Die Bewertung des Korrektors ist das Ergebnis einer einmaligen, nicht wiederholbaren Situation, bei der die subjektiv-wertende Sicht des Beurteilenden eine große Rolle spielt.

Prüfer haben einen gewissen, der gerichtlichen Überprüfung entzogenen, Beurteilungsspielraum. Das Gericht kann seine eigene Bewertung nicht an die Stelle der Bewertung des Korrektors setzen, sondern nur die Bewertung des Korrektors auf Fehler untersuchen.

Dieser Beurteilungsspielraum setzt wegen Art. 19 IV GG aber voraus, dass der Prüfer seine Bewertung nachvollziehbar begründet. Nur mit einer sorgfältigen Begründung ist die Bewertung für den Prüfling zumindest halbwegs nachvollziehbar. Nur mit der Begründung kann der Prüfling seinerseits die Bewertung überprüfen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens abschätzen. Ohne Begründung käme der Beurteilungsspielraum des Korrektors reiner Willkür gleich!

Diese Begründungspflicht trifft auch den Zweitgutachter. Dieser kann sich aber nach gefestigter Rechtsprechung auf ein „einverstanden“ beschränken. Ausführlich dazu unten!

Der Beurteilungsspielraum erstreckt sich allein auf subjektive Wertungen des Prüfers. Er bezieht sich nicht auf fachspezifische Wertungen. Hier ist eine volle gerichtliche Nachprüfung möglich, ob Antwort rechtlich vertretbar oder nicht. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages in einer Prüfung unterliegt bspw. nicht dem Beurteilungsspielraum der Korrektoren, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009, 1 BvR 812/09; NJW 2010, 1062).

Geht es um fachspezifische Wertungen hat nicht der Prüfer einen Beurteilungsspielraum, sondern der Prüfling einen Beantwortungsspielraum! Aus Art. 12 I GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2020, 1 U 67/17).

Eine das Thema erschöpfende Ausführung kann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht allein deshalb als defizitär gewertet werden, weil bei einer im Übrigen richtigen Lösung ein bestimmtes Schlagwort (hier: „Objektformel“) durch den Prüfling in der Lösung nicht verwendet wurde (OVG Koblenz, Urteil vom 27.03.2009, 10 A 11116/08).

Einen gerichtlich überprüfbaren Bewertungsfehler stellt es auch dar, wenn ein bloßer sprachlicher Missgriff am Ende einer schriftlichen Prüfungsleistung, der erkennbar unter Zeitnot unterlief, als kausal für die Benotung herangezogen wird, wenn sich aus der Bearbeitung im Übrigen ohne weiteres ergibt, dass der Prüfling die richtige Lösung erkannt und bearbeitet hat.

In Bayern ist das formalisierte Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Insofern besteht neben dem Klageweg die Möglichkeit zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 14 BayJAPO.

Geht es um eine Prüfung in Bayern, besteht die Möglichkeit, eine erneute Durchsicht der Klausuren durch die Korrektoren zu erzwingen, § 14 BayJAPO. Die Frist für ein derartiges Verfahren beträgt 1 Monat ab Zustellung des Prüfungsbescheids. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit, Korrektoren auf Ungereimtheiten in der Bewertung oder Bewertungsfehler hinzuweisen, um außergerichtlich eine Anhebung der Punktzahl zu erreichen. Zwar ist juristisch eine reformatio in peius nicht ausgeschlossen, findet in der Praxis der Prüfungsämter aber nicht statt. Die Durchführung dieses Verfahrens hemmt die Klagefrist (ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Bescheids, vgl. Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid) nicht!

Daher bekommt man die Stellungnahmen der Prüfer vor Einleitung eines Klageverfahrens nicht zu Gesicht; allerdings ist es üblich, das Verfahren auszusetzen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, so dass man im Rahmen der Klagebegründung die Möglichkeit bekommt, sich mit den Argumenten der Korrektoren auseinanderzusetzen. Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nimmt etwa 3-4 Monate in Anspruch.

Das Gericht kann seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Prüfer stellen. Daher kann es theoretisch sein, dass die Korrektoren trotz der Rechtsauffassung des Gerichts bei Ihrer Darstellung bleiben, die dann wiederum angreifbar wäre. Im Erfolgsfall würde wiederum entweder eine Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Erteilung eines neuen Zeugnisses erfolgen. Sobald das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, wird das Gericht davon durch das Prüfungsamt in Kenntnis gesetzt und das Gericht bestimmt eine Frist zur Begründung der Klage.

Dann erfolgt zunächst eine schriftsätzliche Auseinandersetzung, welche dann in eine mündliche Verhandlung mündet. Hier kommt es im Erfolgsfall zu einer Verurteilung zur erneuten Korrektur der Arbeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Außer in Bayern ist in allen anderen Bundesländern das Widerspruchsverfahren als Vorschaltrechtsbehelf vorgesehen.

Der wesentliche Unterschied zum oben beschriebenen Nachprüfungsverfahren besteht darin, dass das Widerspruchsverfahren dem Klageverfahren komplett vorgeschaltet ist, d.h. die Einlegung eines Widerspruchs hemmt die Klagefrist, welche erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt ist. Im Übrigen kommt es aber auch hier zu einer erneuten Beurteilung der Leistung durch die Korrektoren, wenn fundierte Einwände gegen die Beurteilung geltend gemacht werden.

Der Vorteil liegt darin, dass nicht vorsorglich Klage erhoben werden muss, bei deren Rücknahme Kosten beim Kläger verbleiben. Vielmehr kann man abhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten erneut und „in Ruhe“ mit dem Mandanten erörtern.

In Baden-Württemberg z.B. findet nach § 4a JAG, in Nordrhein-Westfalen nach § 27 JAG NRW gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts zunächst das der Klage voranzuschaltende Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

Zweitkorrektur: „einverstanden“ in Juristischen Staatsexamina

Klausuren in Juristischen Staatsexamina werden von zwei Korrektoren unabhängig voneinander korrigiert – theoretisch. Oftmals besteht die Zweitkorrektur in einem bloßen „einverstanden“. Dies ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Zweitkorrektor, der eine eigene Bewertung vorgenommen hat, die aber inhaltlich zum gleichen Ergebnis kommt, wie der Erstgutachter, muss dies nicht nochmals in eigenen Worten kundtun. Dies wäre überflüssiger Formalismus. Dass es Korrektoren geben mag, die überhaupt keine Bewertung vornehmen, sondern aus Gründen der „Arbeitsökonomie“ sich auf ein „einverstanden“ beschränken, mag sein, spielt aber keine Rolle, da die Rechtsprechung grundsätzlich vom pflichtgetreuen Korrektor ausgeht.

Noch schwerer zu akzeptieren, ist es für den Prüfling allerdings, wenn der Zweitgutachter, sich grundsätzlich dem Erstkorrektor anschließt, aber insgesamt zu einem „etwas schlechteren Ergebnis“ gelangt, insbesondere wenn er statt vier Punkte drei Punkte vergibt und die Arbeit damit insgesamt mit 3,5 Punkten, also mit nicht bestanden bewertet wird. Um es noch schlimmer zu machen, kann diese eine Bewertung der Grund dafür sein, dass insgesamt das Examen als nicht bestanden gilt, weil nicht die erforderliche Anzahl an bestandenen Klausuren erreicht wurde. Nach der Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018, Az. 6 B 151/18, bestehen aber auch in einem solchen Fall keine erhöhten Anforderungen an die Begründung durch den Zweitgutachter, auch nicht im Überdenkungsverfahren. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: „Die Begründungspflichten des Zweitprüfers einer Juristischen Examensklausur unterliegen auch dann keinen gesteigerten Anforderungen, wenn dessen Bewertung von der des Erstprüfers abweicht und möglicherweise dazu führt, dass im Ergebnis die Klausur bzw. das gesamte Staatsexamen als nicht bestanden gilt.“

Die Benotung durch den Zweitgutachter beruht auf einer autonomen eigenen Entscheidung. Wenn er in einer Gesamtgewichtung bei Erkenntnis der gleichen Stärken und Schwächen zu einer anderen Gesamtnote gelangt als der Erstgutachter, bedarf dies keiner weiteren Begründung. Im Überdenkungsverfahren darf dies nicht anders sein, weil dies sonst zu einer Ungleichbehandlung der Prüflinge führen würde, insbesondere wenn der Zweitgutachter nun berücksichtigen würde, dass dem Bearbeiter „nur eine Klausur fehlt“.