Bundesländer mit Nachprüfungsverfahren
Geht es um eine Prüfung z.B. in Bayern, besteht die Möglichkeit, eine erneute Durchsicht der Klausuren durch die Korrektoren zu erzwingen. Die Frist für ein derartiges Verfahren beträgt 1 Monat ab Zustellung des Prüfungsbescheids. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit, Korrektoren auf Ungereimtheiten in der Bewertung oder Bewertungsfehler hinzuweisen, um außergerichtlich eine Anhebung der Punktzahl zu erreichen. Zwar ist juristisch eine reformatio in peius nicht ausgeschlossen, findet in der Praxis der Prüfungsämter aber nicht statt. Die Durchführung dieses Verfahrens hemmt die Klagefrist (ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Bescheids, vgl. Rechtsbehelfsbelehrung dort) nicht!
Daher bekommt man die Stellungnahmen der Prüfer vor Einleitung eines Klageverfahrens nicht zu Gesicht; allerdings ist es üblich, das Verfahren auszusetzen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, so dass man im Rahmen der Klagebegründung die Möglichkeit bekommt, sich mit den Argumenten der Korrektoren auseinanderzusetzen. Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nimmt etwa 3-4 Monate in Anspruch. Das Verfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen, welche wir bei entsprechender Beauftragung für Sie einleiten würden.
Bundesländer mit Nachprüfungsverfahren
Geht es um eine Prüfung z.B. in Bayern, besteht die Möglichkeit, eine erneute Durchsicht der Klausuren durch die Korrektoren zu erzwingen. Die Frist für ein derartiges Verfahren beträgt 1 Monat ab Zustellung des Prüfungsbescheids. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit, Korrektoren auf Ungereimtheiten in der Bewertung oder Bewertungsfehler hinzuweisen, um außergerichtlich eine Anhebung der Punktzahl zu erreichen. Zwar ist juristisch eine reformatio in peius nicht ausgeschlossen, findet in der Praxis der Prüfungsämter aber nicht statt. Die Durchführung dieses Verfahrens hemmt die Klagefrist (ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Bescheids, vgl. Rechtsbehelfsbelehrung dort) nicht!
Daher bekommt man die Stellungnahmen der Prüfer vor Einleitung eines Klageverfahrens nicht zu Gesicht; allerdings ist es üblich, das Verfahren auszusetzen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, so dass man im Rahmen der Klagebegründung die Möglichkeit bekommt, sich mit den Argumenten der Korrektoren auseinanderzusetzen. Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nimmt etwa 3-4 Monate in Anspruch. Das Verfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen, welche wir bei entsprechender Beauftragung für Sie einleiten würden.
Ein Nachprüfungsverfahren im Einzelnen
Ein Nachprüfungsverfahren besteht in der Regel aus den folgenden SchrittenDas Gericht kann seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Prüfer stellen. Daher kann es theoretisch sein, dass die Korrektoren trotz der Rechtsauffassung des Gerichts bei Ihrer Darstellung bleiben, die dann wiederum angreifbar wäre. Im Erfolgsfall würde wiederum entweder eine Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Erteilung eines neuen Zeugnisses erfolgen. Sobald das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, wird das Gericht davon durch das Prüfungsamt in Kenntnis gesetzt und das Gericht bestimmt eine Frist zur Begründung der Klage.
Dann erfolgt zunächst eine schriftsätzliche Auseinandersetzung, welche dann in eine mündliche Verhandlung mündet. Hier kommt es entweder zur Klageabweisung oder zur Verurteilung zur erneuten Korrektur der Arbeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Ein Nachprüfungsverfahren im Einzelnen
Ein Nachprüfungsverfahren besteht in der Regel aus den folgenden SchrittenDas Gericht kann seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Prüfer stellen. Daher kann es theoretisch sein, dass die Korrektoren trotz der Rechtsauffassung des Gerichts bei Ihrer Darstellung bleiben, die dann wiederum angreifbar wäre. Im Erfolgsfall würde wiederum entweder eine Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Erteilung eines neuen Zeugnisses erfolgen. Sobald das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, wird das Gericht davon durch das Prüfungsamt in Kenntnis gesetzt und das Gericht bestimmt eine Frist zur Begründung der Klage.
Dann erfolgt zunächst eine schriftsätzliche Auseinandersetzung, welche dann in eine mündliche Verhandlung mündet. Hier kommt es entweder zur Klageabweisung oder zur Verurteilung zur erneuten Korrektur der Arbeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Bundesländer mit Widerspruchsverfahren
Der wesentliche Unterschied zum oben beschriebenen Nachprüfungsverfahren besteht darin, dass das Widerspruchsverfahren dem Klageverfahren komplett vorgeschaltet ist, d.h. die Einlegung eines Widerspruchs hemmt die Klagefrist, welche erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt ist. Im Übrigen kommt es aber auch hier zu einer erneuten Beurteilung der Leistung durch die Korrektoren, wenn fundierte Einwände gegen die Beurteilung geltend gemacht werden.
Der Vorteil liegt darin, dass nicht vorsorglich Klage erhoben werden muss, bei deren Rücknahme Kosten beim Kläger verbleiben. Vielmehr kann man abhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten erneut und „in Ruhe“ mit dem Mandanten erörtern..
Bundesländer mit Widerspruchsverfahren
Der wesentliche Unterschied zum oben beschriebenen Nachprüfungsverfahren besteht darin, dass das Widerspruchsverfahren dem Klageverfahren komplett vorgeschaltet ist, d.h. die Einlegung eines Widerspruchs hemmt die Klagefrist, welche erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt ist. Im Übrigen kommt es aber auch hier zu einer erneuten Beurteilung der Leistung durch die Korrektoren, wenn fundierte Einwände gegen die Beurteilung geltend gemacht werden.
Der Vorteil liegt darin, dass nicht vorsorglich Klage erhoben werden muss, bei deren Rücknahme Kosten beim Kläger verbleiben. Vielmehr kann man abhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten erneut und „in Ruhe“ mit dem Mandanten erörtern..