Aufdecken von Korrekturfehlern

Die bloße „Bitte“ an die Korrektoren, ihre Bewertung anzuheben, hat grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg – schon weil der Prüfer andernfalls die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Bewertung in Frage stellen würde. Es kommt entscheidend darauf an, Korrekturfehler aufzudecken, die bspw. darin liegen können, dass eine vertretbare Ansicht von den Prüfern als falsch bewertet wurde. Hierfür sind nicht nur vertiefte Kenntnisse im Prüfungsrecht, sondern auch im jeweiligen Fachgebiet erforderlich.

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Wir helfen Ihnen hier in allen Bundesländern weiter! Unsere über fünfzehn Jahre lange Erfahrung als Anwälte in diesem Bereich wird ergänzt durch unsere Tätigkeit als Kursleiter und Autoren für das juristische Repetitorium Hemmer. Als Team hochqualifizierter Juristen können wir sicherstellen, dass Ihre Klausuren in jedem Rechtsgebiet von einem Spezialisten nachgeprüft werden, der in der Lage ist, Korrekturfehler der Prüfer aufzudecken. Klicken Sie in der nachfolgenden Liste auf das gewünschte Bundesland um mehr über die jeweiligen Bestimmungen zu erfahren.
In Bayern ist das formalisierte Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Insofern besteht neben dem Klageweg die Möglichkeit zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 14 JAPO. In diesem besonderen Verfahren findet dann ebenso eine umfassende Richtigkeitskontrolle der vorangegangenen Prüfungsentscheidung statt; der Prüfling kann Einwände in bezug auf die Bewertung hier wirksam vorbringen. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren parallel zur Erhebung der Klage (diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323). Eine solche Nachprüfung muss gem. § 14 II S. 1 JAPO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt formgerecht beantragt werden.

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In Baden-Württemberg findet nach § 4 JAG gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts zunächst das der Klage voranzuschaltende Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Rheinland-Pfalz ist gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nach § 5 III JAG ein Widerspruchsverfahren (incl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu nachfolgend) zwingend durchzuführen. Über diesen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes unter Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Hessen ist nach § 23 JAG vor der Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) durchzuführen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Nordrhein-Westfalen findet nach § 27 JAG NRW über Beurteilungen von Prüfungsleistungen ebenfalls ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu nachfolgend) statt. Über den Widerspruch entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme bei den Prüfern der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Niedersachsen werden nach § 13 V NJAG Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst in einem Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) nachgeprüft. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Berlin muss über das Ergebnis der Prüfung nach § 22 JAG zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) stattfinden. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Hamburg findet nach § 68 VwGO, §§ 6 ff. AGVwGO gegen Verwaltungsakte des Prüfungsamtes zunächst das der Klage voranzuschaltende Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Prüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) nach Akteneinsicht gem. § 29 HmbJAG rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Thüringen findet nach § 5 ThürJAG gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Sachsen findet nach § 3a SächsJAG gegen Verwaltungsakte zunächst das Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Brandenburg findet nach § 22 BbgJAG gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Schleswig-Holstein muss über das Ergebnis der Prüfung nach § 29 JAVO zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) stattfinden. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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Die bloße „Bitte“ an die Korrektoren, ihre Bewertung anzuheben, hat grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg – schon weil der Prüfer andernfalls die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Bewertung in Frage stellen würde. Es kommt entscheidend darauf an, Korrekturfehler aufzudecken, die bspw. darin liegen können, dass eine vertretbare Ansicht von den Prüfern als falsch bewertet wurde. Hierfür sind nicht nur vertiefte Kenntnisse im Prüfungsrecht, sondern auch im jeweiligen Fachgebiet erforderlich.

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Wir helfen Ihnen hier in allen Bundesländern weiter! Unsere über fünfzehn Jahre lange Erfahrung als Anwälte in diesem Bereich wird ergänzt durch unsere Tätigkeit als Kursleiter und Autoren für das juristische Repetitorium Hemmer. Als Team hochqualifizierter Juristen können wir sicherstellen, dass Ihre Klausuren in jedem Rechtsgebiet von einem Spezialisten nachgeprüft werden, der in der Lage ist, Korrekturfehler der Prüfer aufzudecken. Klicken Sie in der nachfolgenden Liste auf das gewünschte Bundesland um mehr über die jeweiligen Bestimmungen zu erfahren.
In Bayern ist das formalisierte Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Insofern besteht neben dem Klageweg die Möglichkeit zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 14 JAPO. In diesem besonderen Verfahren findet dann ebenso eine umfassende Richtigkeitskontrolle der vorangegangenen Prüfungsentscheidung statt; der Prüfling kann Einwände in bezug auf die Bewertung hier wirksam vorbringen. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren parallel zur Erhebung der Klage (diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323). Eine solche Nachprüfung muss gem. § 14 II S. 1 JAPO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt formgerecht beantragt werden.

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In Baden-Württemberg findet nach § 4 JAG gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts zunächst das der Klage voranzuschaltende Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Rheinland-Pfalz ist gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nach § 5 III JAG ein Widerspruchsverfahren (incl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu nachfolgend) zwingend durchzuführen. Über diesen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes unter Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Hessen ist nach § 23 JAG vor der Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) durchzuführen. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Nordrhein-Westfalen findet nach § 27 JAG NRW über Beurteilungen von Prüfungsleistungen ebenfalls ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu nachfolgend) statt. Über den Widerspruch entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme bei den Prüfern der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Niedersachsen werden nach § 13 V NJAG Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst in einem Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) nachgeprüft. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Berlin muss über das Ergebnis der Prüfung nach § 22 JAG zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) stattfinden. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Hamburg findet nach § 68 VwGO, §§ 6 ff. AGVwGO gegen Verwaltungsakte des Prüfungsamtes zunächst das der Klage voranzuschaltende Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Prüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) nach Akteneinsicht gem. § 29 HmbJAG rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Thüringen findet nach § 5 ThürJAG gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Sachsen findet nach § 3a SächsJAG gegen Verwaltungsakte zunächst das Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Brandenburg findet nach § 22 BbgJAG gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Schleswig-Holstein muss über das Ergebnis der Prüfung nach § 29 JAVO zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) stattfinden. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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Die bloße „Bitte“ an die Korrektoren, ihre Bewertung anzuheben, hat grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg – schon weil der Prüfer andernfalls die Ernsthaftigkeit seiner bisherigen Bewertung in Frage stellen würde. Es kommt entscheidend darauf an, Korrekturfehler aufzudecken, die bspw. darin liegen können, dass eine vertretbare Ansicht von den Prüfern als falsch bewertet wurde. Hierfür sind nicht nur vertiefte Kenntnisse im Prüfungsrecht, sondern auch im jeweiligen Fachgebiet erforderlich.

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Wir helfen Ihnen hier in allen Bundesländern weiter! Unsere über fünfzehn Jahre lange Erfahrung als Anwälte in diesem Bereich wird ergänzt durch unsere Tätigkeit als Kursleiter und Autoren für das juristische Repetitorium Hemmer. Als Team hochqualifizierter Juristen können wir sicherstellen, dass Ihre Klausuren in jedem Rechtsgebiet von einem Spezialisten nachgeprüft werden, der in der Lage ist, Korrekturfehler der Prüfer aufzudecken. Klicken Sie in der nachfolgenden Liste auf das gewünschte Bundesland um mehr über die jeweiligen Bestimmungen zu erfahren.
In Bayern ist das formalisierte Widerspruchsverfahren ausgeschlossen. Insofern besteht neben dem Klageweg die Möglichkeit zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 14 JAPO. In diesem besonderen Verfahren findet dann ebenso eine umfassende Richtigkeitskontrolle der vorangegangenen Prüfungsentscheidung statt; der Prüfling kann Einwände in bezug auf die Bewertung hier wirksam vorbringen. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren parallel zur Erhebung der Klage (diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323). Eine solche Nachprüfung muss gem. § 14 II S. 1 JAPO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt formgerecht beantragt werden.

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In Rheinland-Pfalz ist gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nach § 5 III JAG ein Widerspruchsverfahren (incl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu nachfolgend) zwingend durchzuführen. Über diesen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes unter Beteiligung der betreffenden Prüferinnen und Prüfer. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Nordrhein-Westfalen findet nach § 27 JAG NRW über Beurteilungen von Prüfungsleistungen ebenfalls ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu nachfolgend) statt. Über den Widerspruch entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme bei den Prüfern der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Niedersachsen werden nach § 13 V NJAG Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst in einem Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen; näheres hierzu in den nachfolgenden Ausführungen) nachgeprüft. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).

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In Hamburg findet nach § 68 VwGO, §§ 6 ff. AGVwGO gegen Verwaltungsakte des Prüfungsamtes zunächst das der Klage voranzuschaltende Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Prüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) nach Akteneinsicht gem. § 29 HmbJAG rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Thüringen findet nach § 5 ThürJAG gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Sachsen findet nach § 3a SächsJAG gegen Verwaltungsakte zunächst das Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
In Brandenburg findet nach § 22 BbgJAG gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, zunächst ein Widerspruchsverfahren (inkl. Verfahren zum Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen) statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Der Prüfling kann dann in diesem Verfahren (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erheben) rechtzeitig und wirkungsvoll auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinweisen und zudem ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch die Korrektoren erreichen (BVerwG, NJW 1998, 323).
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Fordern Sie unverbindlich Informationen an

Gerne informieren wir Sie bei Bedarf völlig unverbindlich zunächst auf der Grundlage Ihres Prüfungsbescheids, ob überhaupt und inwieweit in Ihrem persönlichen Fall ein Anfordern von Klausuren, die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bzw. eine verwaltungsgerichtliche Klage erfolgversprechend sind.