Bundesländer mit Nachprüfungsverfahren

Geht es um eine Prüfung z.B. in Bayern, besteht die Möglichkeit, eine erneute Durchsicht der Klausuren durch die Korrektoren zu erzwingen. Die Frist für ein derartiges Verfahren beträgt 1 Monat ab Zustellung des Prüfungsbescheids. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit, Korrektoren auf Ungereimtheiten in der Bewertung oder Bewertungsfehler hinzuweisen, um außergerichtlich eine Anhebung der Punktzahl zu erreichen. Zwar ist juristisch eine reformatio in peius nicht ausgeschlossen, findet in der Praxis der Prüfungsämter aber nicht statt. Die Durchführung dieses Verfahrens hemmt die Klagefrist (ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Bescheids, vgl. Rechtsbehelfsbelehrung dort) nicht!

Daher bekommt man die Stellungnahmen der Prüfer vor Einleitung eines Klageverfahrens nicht zu Gesicht; allerdings ist es üblich, das Verfahren auszusetzen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, so dass man im Rahmen der Klagebegründung die Möglichkeit bekommt, sich mit den Argumenten der Korrektoren auseinanderzusetzen. Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nimmt etwa 3-4 Monate in Anspruch. Das Verfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen, welche wir bei entsprechender Beauftragung für Sie einleiten würden.

Bundesländer mit Nachprüfungsverfahren

Geht es um eine Prüfung z.B. in Bayern, besteht die Möglichkeit, eine erneute Durchsicht der Klausuren durch die Korrektoren zu erzwingen. Die Frist für ein derartiges Verfahren beträgt 1 Monat ab Zustellung des Prüfungsbescheids. Im Rahmen dieses Verfahrens besteht die Möglichkeit, Korrektoren auf Ungereimtheiten in der Bewertung oder Bewertungsfehler hinzuweisen, um außergerichtlich eine Anhebung der Punktzahl zu erreichen. Zwar ist juristisch eine reformatio in peius nicht ausgeschlossen, findet in der Praxis der Prüfungsämter aber nicht statt. Die Durchführung dieses Verfahrens hemmt die Klagefrist (ebenfalls 1 Monat ab Zustellung des Bescheids, vgl. Rechtsbehelfsbelehrung dort) nicht!

Daher bekommt man die Stellungnahmen der Prüfer vor Einleitung eines Klageverfahrens nicht zu Gesicht; allerdings ist es üblich, das Verfahren auszusetzen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, so dass man im Rahmen der Klagebegründung die Möglichkeit bekommt, sich mit den Argumenten der Korrektoren auseinanderzusetzen. Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nimmt etwa 3-4 Monate in Anspruch. Das Verfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen, welche wir bei entsprechender Beauftragung für Sie einleiten würden.

Ein Nachprüfungsverfahren im Einzelnen

Ein Nachprüfungsverfahren besteht in der Regel aus den folgenden Schritten
1
Einreichung des Nachprüfungsantrags innerhalb der Frist und Anforderungen der Klausuren, bei denen eine Nachprüfung stattfinden soll
2
Zusendung der Klausuren durch das Prüfungsamt
3
Durchsicht der Klausuren und Überprüfung, ob eine Begutachtung erfolgversprechend ist
4
Besprechung mit dem Mandanten, falls Erfolgsaussichten bestehen
5
Begutachtung der Klausuren und Einreichung beim Prüfungsamt innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Prüfungsbescheids (Achtung: hat man die Prüfung nicht bestanden, ist dieser Bescheid maßgeblich; hat man bestanden und geht es nur um eine Notenverbesserung ist die Zusendung des Endzeugnisses maßgeblich)
6
Weiterleitung an die Korrektoren und Stellungnahme durch diese
7
Information durch Prüfungsamt, inwieweit die Einwendungen gegen die Beurteilung erfolgreich waren. Falls ja, Zulassung zur mündlichen Prüfung (i.d.R. im nächsten Termin) bzw. Ausstellung eines neuen Zeugnisses bei Notenverbesserung. Falls nein: Fortführung des parallel eingeleiteten Klageverfahrens

Das Gericht kann seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Prüfer stellen. Daher kann es theoretisch sein, dass die Korrektoren trotz der Rechtsauffassung des Gerichts bei Ihrer Darstellung bleiben, die dann wiederum angreifbar wäre. Im Erfolgsfall würde wiederum entweder eine Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Erteilung eines neuen Zeugnisses erfolgen. Sobald das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, wird das Gericht davon durch das Prüfungsamt in Kenntnis gesetzt und das Gericht bestimmt eine Frist zur Begründung der Klage.

Dann erfolgt zunächst eine schriftsätzliche Auseinandersetzung, welche dann in eine mündliche Verhandlung mündet. Hier kommt es entweder zur Klageabweisung oder zur Verurteilung zur erneuten Korrektur der Arbeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Ein Nachprüfungsverfahren im Einzelnen

Ein Nachprüfungsverfahren besteht in der Regel aus den folgenden Schritten
1
Einreichung des Nachprüfungsantrags innerhalb der Frist und Anforderungen der Klausuren, bei denen eine Nachprüfung stattfinden soll
2
Zusendung der Klausuren durch das Prüfungsamt
3
Durchsicht der Klausuren und Überprüfung, ob eine Begutachtung erfolgversprechend ist
4
Besprechung mit dem Mandanten, falls Erfolgsaussichten bestehen
5
Begutachtung der Klausuren und Einreichung beim Prüfungsamt innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des Prüfungsbescheids (Achtung: hat man die Prüfung nicht bestanden, ist dieser Bescheid maßgeblich; hat man bestanden und geht es nur um eine Notenverbesserung ist die Zusendung des Endzeugnisses maßgeblich)
6
Weiterleitung an die Korrektoren und Stellungnahme durch diese
7
Information durch Prüfungsamt, inwieweit die Einwendungen gegen die Beurteilung erfolgreich waren. Falls ja, Zulassung zur mündlichen Prüfung (i.d.R. im nächsten Termin) bzw. Ausstellung eines neuen Zeugnisses bei Notenverbesserung. Falls nein: Fortführung des parallel eingeleiteten Klageverfahrens

Das Gericht kann seine Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung der Prüfer stellen. Daher kann es theoretisch sein, dass die Korrektoren trotz der Rechtsauffassung des Gerichts bei Ihrer Darstellung bleiben, die dann wiederum angreifbar wäre. Im Erfolgsfall würde wiederum entweder eine Zulassung zur mündlichen Prüfung oder die Erteilung eines neuen Zeugnisses erfolgen. Sobald das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist, wird das Gericht davon durch das Prüfungsamt in Kenntnis gesetzt und das Gericht bestimmt eine Frist zur Begründung der Klage.

Dann erfolgt zunächst eine schriftsätzliche Auseinandersetzung, welche dann in eine mündliche Verhandlung mündet. Hier kommt es entweder zur Klageabweisung oder zur Verurteilung zur erneuten Korrektur der Arbeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Bundesländer mit Widerspruchsverfahren

Der wesentliche Unterschied zum oben beschriebenen Nachprüfungsverfahren besteht darin, dass das Widerspruchsverfahren dem Klageverfahren komplett vorgeschaltet ist, d.h. die Einlegung eines Widerspruchs hemmt die Klagefrist, welche erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt ist. Im Übrigen kommt es aber auch hier zu einer erneuten Beurteilung der Leistung durch die Korrektoren, wenn fundierte Einwände gegen die Beurteilung geltend gemacht werden.

Der Vorteil liegt darin, dass nicht vorsorglich Klage erhoben werden muss, bei deren Rücknahme Kosten beim Kläger verbleiben. Vielmehr kann man abhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten erneut und „in Ruhe“ mit dem Mandanten erörtern..

Bundesländer mit Widerspruchsverfahren

Der wesentliche Unterschied zum oben beschriebenen Nachprüfungsverfahren besteht darin, dass das Widerspruchsverfahren dem Klageverfahren komplett vorgeschaltet ist, d.h. die Einlegung eines Widerspruchs hemmt die Klagefrist, welche erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheids in Gang gesetzt ist. Im Übrigen kommt es aber auch hier zu einer erneuten Beurteilung der Leistung durch die Korrektoren, wenn fundierte Einwände gegen die Beurteilung geltend gemacht werden.

Der Vorteil liegt darin, dass nicht vorsorglich Klage erhoben werden muss, bei deren Rücknahme Kosten beim Kläger verbleiben. Vielmehr kann man abhängig vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens die Erfolgsaussichten erneut und „in Ruhe“ mit dem Mandanten erörtern..

Fordern Sie unverbindlich Informationen an

Gerne informieren wir Sie bei Bedarf völlig unverbindlich zunächst auf der Grundlage Ihres Prüfungsbescheids, ob überhaupt und inwieweit in Ihrem persönlichen Fall ein Anfordern von Klausuren, die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens bzw. eine verwaltungsgerichtliche Klage erfolgversprechend sind.